Haus- und Schulordnung

Leben und arbeiten in einer Gemeinschaft kann nur dann gelingen, wenn alle, die sich in dieser Gemeinschaft zusammengefunden haben, bereit sind, gewisse Regeln zu beachten. Regeln bedeuten auch immer ei­nen begrenzten Verzicht auf die Durchsetzung individueller In­teressen. Daher ist jeder aufgefordert, im alltäglichen Umgang mit­einander Rücksicht walten zu lassen und sich so zu verhalten, dass ein un­g­estörtes Arbeiten in der Schule möglich ist und dass darüber hinaus niemand gefährdet oder in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt wird.


I.     Allgemeine Bestimmungen für den Aufenthalt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände:

                    
1.       Das Schulgelände und -gebäude ist während der Schul­zeiten (montags bis donnerstags) von 7.45 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet (freitags bis 14.15
Uhr). Unter­richts­beginn ist um 8.10 Uhr. Unter­richts­ende ist um 16.00 Uhr (freitags um 13.50 Uhr).
          
2.     Für vorsätzliche und grob fahrlässige Sachbeschädi­gung sowie die Entwendung von Schuleigentum haftet alleine der Verursacher bzw. dessen Er­ziehungsberechtigte. Dies gilt auch für privates Eigentum. Eine Haftung der Schul­träger für fremdes Eigentum, insbesondere Wert­gegen­stände wie Uhren, Mobiltelefone, Ringe, Schlüssel, Fahr­räder, Roller, Boards usw. ist ausge­schlossen.

3.       Lärmen, Umhertoben, Rennen, Ballspielen sowie die Be­nutzung von Rollschuhen oder Ähnlichem ist wegen der Störung des Unterrichts in benachbarten Räumen sowie der hohen Unfall- und Verletzungsgefahr inner­halb des Schulgebäudes sowohl während der Unterrichtszeiten als auch in den Pausenzeiten untersagt.
               
4.       Nur im Pausenpark ist das Ballspielen mit schuleigenen Bällen erlaubt. Zur Nutzung des Pausenparks ergeht eine besondere Regelung. Das Werfen mit Schnee­bällen und sonstigen Gegenstän­den ist wegen der damit ver­bundenen Gefahren streng verboten.

5.       Die Stahltreppen auf dem oberen Schulhof sind Notausgänge für das 1. und 2. Obergeschoss (OG). Sie dür­fen, außer im Alarmfall auf Anweisung von Lehrkräften, nicht genutzt werden (auch nicht zu Unter­richts­zwecken).

6.       Im Alarmfall sind die Notausgänge gemäß der Flucht- und Rettungspläne zu benutzen. Die Flucht- und Rettungs­pläne hängen in den Fach- und Klassenräumen aus. Sammelplatz ist das Atrium vor der Mensa.

7.       Die gärtnerischen Anlagen sind zu schützen und sau­ber zu halten.

8.       Abfälle sind in den entsprechend ge­kennzeichneten Müll­behältern und Abfalleimern ge­trennt zu entsorgen.

9.       Kaugummikauen ist im Schulgebäude und auf dem ge­samten Schulgelände verboten.

10.       Auf dem Schulhof ist die Benutzung von Fahrzeugen je­der Art verboten. Die Schulleitung kann hierzu Ausnahme­regelungen treffen. Fahrräder
und Roller sind auf dem Schulgelände zu schieben. Fahrräder müssen im dafür vor­ge­seh­enen Bereich abgestellt werden.

11.       Der Hofdienst wird von den Klassen 5 bis 8 laut Plan übernommen.
                  
12.       Das Benutzen von Mobiltelefonen ist im Schulgebäude und auf dem gesamten Schul­gelände untersagt. Mobil­telefone dürfen ausgeschaltet von Schülern mitgeführt werden. In Notfällen steht das Telefon im Schul­sekretariat zur Verfügung. Ver­letzt ein Schüler diese Regel, wird das Handy eingezogen und kann erst nach Schulschluss wieder von dem Schüler im Sekretariat abgeholt werden. Bei mehrfa­cher Zuwider­handlung ist das Mobiltelefon von den Eltern abzuholen.

13.       Weitere elektronische Geräte (Ausnahme MP3-Player) dürfen auf das Schulgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen können zu Unter­richts­zwecken von Fach­lehrern genehmigt werden.
                  
14.       Das Mitbringen von aufputschenden Mitteln, der Genuss von Alkohol und ande­ren Drogen sowie das Rauchen ist auf dem ge­samten Schulgelände verboten.

15.       Die Schüler der Klassen 5 bis 8 dürfen zwischen der ersten und letzten Schulstunde das Schulgelände nicht ohne Erlaubnis der Schulleitung verlassen.

16.       Unfälle in der Schule, beim Sportunterricht oder auf dem Schulweg, die einen Arztbesuch erforderlich machen, sind aus versicherungstechnischen Gründen umgehend im Sekre­tariat zu melden. Unterbleibt die Meldung, könnte dies u. U. den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.

17.       Tische und Stühle dürfen grundsätzlich nicht aus den Räumen entfernt werden.

18.       Alle Fachräume und alle Räume mit Sammlungen dür­fen von Schülern nur in Anwesenheit eines Lehrers betreten werden.

19.       Regeln zur Nutzung des Schulnetzes stehen in dergesonderten IT-Benutzerordnung.

20.       Das 2. OG des Schulgebäudes ist gesperrt. Das dortige Besprechungs- bzw. Beratungszimmer darf nur aufgrund einer konkreten Terminabsprache mit einem Fach-, Klassen- oder Beratungslehrer aufgesucht werden.
     
21.       Alle Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände be­dür­fen der Genehmigung durch die Schulleitung.
           
22.       Gastbesuche von Schülern anderer Schulen sind über den Klassenlehrer anzumelden unter Angabe der ge­planten Besuchstage und –zeiten sowie der Adressan­ga­ben (Name, Anschrift, Telefonnummer der Erzie­hungs­berechtigten). Die Klassenlehrer geben diese Infor­ma­tionen an das Schulsekretariat weiter.

23.       Aushänge und Flyer müssen von der Schulleitung geneh­migt werden.

 

II.       Bestimmungen für den Ablauf des Unterrichts
                    
1.       Anwesenheit / Teilnahme

          -   Der Unterricht beginnt zu allen sechs Unterrichtsblöcken am Tag pünktlich mit dem Klingelzeichen. Ist ein Lehrer fünf Minuten nach Beginn des Unterrichts noch nicht anwesend, dann informiert der Klassensprecher bzw. seine Vertretung das Schulsekretariat.
      
          -   Jeder Schüler ist zu regelmäßiger und pünktlicher Teil­nahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet.
Versäumnisse von minderjährigen Schülern müssen von einem Erzie­hungsberechtigten schriftlich entschuldigt werden.
     
          -   Im Krankheitsfalle muss ein Erziehungs­berechtigter das Schulsekretariat telefonisch, per Online-Formular oder Mail informieren. Die schriftliche Entschuldigung muss spätestens am dritten Schultag nach Ende der Erkrankung dem Klassenlehrer vorliegen.
     
          -   Erkrankt ein Schüler während der Unterrichtszeit, so muss er sich vom Lehrer der laufenden oder der folgenden Stunde einen Entlassschein holen.  Die Befreiung wird im Klassenbuch vermerkt. Der Entlassschein muss vom erkrankten Schüler im Sekretariat abgegeben werden, damit die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden können. Für die versäumten Stunden ist in jedem Falle eine schriftliche Entschuldigung (s.o.) vorzulegen. Eine längerfristige Erkrankung des Schülers ist der Schule innerhalb von drei Tagen mit­zuteilen. 

          -   Im Falle eines Fehlens bei schriftlichen Arbeiten kann
                -> von minderjährigen Schülern auf Verlangen der Schule die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
                -> Ein Nachschreibetermin für die Klassenarbeit wird vom Fachlehrer mit dem betreffenden Schüler abgestimmt.
       
          -   Schüler mit meldepflichtigen Krankheiten und Kinder­krankheiten dürfen den Unterricht sowie Schulveran­staltungen nicht besuchen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Krankheit in der Familie vorliegt. Die Schule ist in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.
       
          -   Planbare Arztbesuche, Heilbehandlungen (insbe­sondere Kieferorthopädietermine) und sonstige schul­fremde Ver­pflich­tungen sind grundsätzlich in die unter­richtsfreie Zeit zu legen.
       
          -   Kann ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, so ist in jedem Fall frühzeitig eine Beurlaubung zu beantragen. Zuständig ist 
                 -> für eine Unterrichtsstunde der betreffende Fachlehrer
                 -> für einen Unterrichtstag  der Klassenlehrer
                 -> für mehr als einen Unterrichtstag die Schulleitung
                 -> für Unterrichtstage direkt vor oder nach den Ferien der Schulleiter

          -   Fehlt ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen (z.B. wegen Teilnahme an einer Sportveranstaltung etc.) und ver­säumt es, sich beurlauben zu lassen, so gilt dies als un­ent­schul­digtes Fehlen.

          -   Der Sportunterricht ist in allen Jahrgangsstufen obligato­risch. Eine gänzliche oder teilweise Freistel­lung eines Schülers bis zu 4 Wochen kann der Sport­lehrer im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer auf Antrag eines Erziehungsberechtigten bei Vorlage eines ärztlichen Attestes genehmigen. Eine Freistellung über 4 Wochen hinaus kann nur vom Schulleiter aufgrund eines amts­ärztlichen Attestes gewährt werden. Schüler der Se­kundarstufe I müssen in jedem Fall im Sportunterricht anwesend sein. Der Sportlehrer kann im Einverneh­men mit dem Schulleiter von dieser Anwesenheits­pflicht befreien.



2.       Verhalten während der Unterrichtszeit:

           -   Die dem Schüler im Rahmen der Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellten Bücher und Arbeitsmittel sind schonend zu behandeln; die Bücher sind stets einzu­binden, Name und Klasse sind einzutragen. Bei Ver­lust oder Beschädigung ist vollwertiger Ersatz zu leisten. 
       
          -   Essen, Trinken und der Toilettengang sind grund­sätzlich nur während der Pausen gestattet. Trinken kann während Stillarbeitsphasen, Einzel- oder Gruppen­arbeiten vom Fachlehrer erlaubt werden.
       
          -   Während des Unterrichts werden grundsätzlich keine Mützen bzw. Kappen oder Sonnenbrillen getragen.
       
          -   Nach der letzten Unterrichtsstunde im Raum sind die Körbe unter den Tischplatten zu entleeren und die Stühle in diese hinein zu schieben, alle Fenster zu schließen, das Licht, Computer und Beamer auszu­schal­ten. Der Fachlehrer schließt anschließend den Raum ab. Der Raum wird besenrein ver­lassen. Hierfür ist der  Klassen­ord­nungs­dienst verantwortlich.

 

III.            Bestimmungen für die Pausen


1.       Findet während der Zehnminuten-Pausen kein Raum­wechsel statt, so bleiben die Klassen in der Regel in den jeweiligen Räumen und
bereiten ihren Arbeitsplatz für die nächste Stunde vor. Der Toilettengang sowie der Aufenthalt in und vor den Klassenräumen ist gestattet. Rennen und Toben ist verboten. Jeder Schüler ist ver­pflich­tet, mit dem Klingelzeichen zum Stunden­beginn an seinem Arbeitsplatz zu sitzen.

2.       In der großen Pause um 10.20 Uhr suchen die Schüler den Pausenpark auf. Die Fachräume werden abge­schlossen. Dies gilt auch während
der Mittagszeit. Die Belegung des Chillout-Raumes während der Mittagspause wird gesondert geregelt.

3.       Bei Schlechtwetter-Pausen, in denen der Pausenpark nicht genutzt werden, kann gilt eine Sonderregelung:

          -   Der Aufenthalt in den Klassenräumen und in den Fluren vor den Klassen­räumen im Erdgeschoss (EG) und 1. OG ist gestattet. Das Untergeschoss (UG) bleibt gesperrt.
       
          -   Das Treppenhaus ist frei zu halten und darf nicht als Sitzgelegenheit dienen.



IV.          Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung werden im Interesse der Schulgemeinschaft Ordnungs­maß­nah­men ergriffen.

Weinheim, September 2011
Die Schulleitung